
FÖRDERUNG VON SCHNELLLADESÄULEN
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Elektromobilität ist essenziell für den Schutz des Klimas. Gerade im gewerblichen Bereich besteht großes Potenzial, die Emissionen im Mobilitätssektor nachhaltig zu senken. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) unterstützt Unternehmen daher beim Aufbau von Schnellladeinfrastruktur für Pkw und Lkw mit einem neuen Förderprogramm. Im Detail werden nicht öffentlich zugängliche Schnellladepunkte mit einer Ladeleistung von mindestens 50 kW gefördert, ebenso wie der dafür notwendige Netzanschluss.
Verkehrsminister Wissing äußerte sich dazu folgendermaßen: “Gewerblich genutzte Fahrzeuge haben im Vergleich zu Privatfahrzeugen eine deutlich höhere Laufleistung. Damit spielen sie für die Elektrifizierung des Verkehrs eine große Rolle und sind gleichzeitig wichtiger Hebel, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Die Umstellung auf E-Fahrzeuge bedeutet für die Unternehmen, dass sie eine eigene Schnellladeinfrastruktur errichten müssen. Das geht nur mit hohen Investitionen. Mit unserer Förderung unterstützen wir den wichtigen Schritt und begleiten die Unternehmen so bei der Umstellung auf eine klimafreundliche und zukunftsorientierte Mobilität.”
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WER WIRD GEFÖRDERT?
Das Förderprogramm des BMDV richtet sich hauptsächlich an Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie Flottenanwender, etwa Transport- und Logistikunternehmen, Paketdienste, Mietwagen- und Carsharing-Anbieter sowie Pflegedienste. Erstmals werden neben Ladepunkten für Pkw auch Ladelösungen für Lkw gefördert. Bislang wurden diese nur in Kombination mit dem Fahrzeugkauf unterstützt. Das verfügbare Fördervolumen beläuft sich auf rund 400 Mio. Euro und der Antrag muss bis zum 30.11.2023 gestellt werden. Inhaltlich begleitet wird das Programm von der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur, die sämtliche Aktivitäten zum Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland im Auftrag des BMDV seit 2020 plant und unterstützt: “Die Elektrifizierung gewerblicher Flotten ist entscheidend für den Hochlauf der Elektromobilität”, so Johannes Pallasch, Sprecher des Leitungsteams der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur. Die Antragstellung erfolgt online über den Projektträger Jütlich (PtJ).
Hier geht’s zur Förderung: Jetzt beantragen.
WAS WIRD GEFÖRDERT?
Der BMDV fördert die Errichtung von nicht öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur mit einer Ladeleistung von mindestens 50 kW. Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung. Förderfähig sind Investitionsausgaben für Schnellladeinfrastruktur, Kosten für die technische Ausrüstung (z. B. elektrische Stromspeicher), Ausgaben für den Netzanschluss und Installationskosten elektrischer Leitungen und Anschlüsse inkl. Tiefbau.
Nicht förderfähig sind Ausgaben für Ladelösungen, an denen das Laden mit Wechselstrom (AC) möglich ist. Auch Ausgaben für Planungsleistungen Dritter und Ausgaben für eigenes Personal werden nicht unterstützt, ebenso wie Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur.

DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT WISSEN:
Jedes Unternehmen kann genau einen Antrag stellen. Bei verbundenen Unternehmen stellen Tochterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit einen eigenen Antrag. Die Anträge verbundener Unternehmen dürfen einen Gesamtförderbetrag von 30 Mio. Euro nicht überschreiten. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist eine Förderquote von bis zu 40 % möglich, für Großunternehmen (GU) sind es bis zu 20 %. Der Förderbetrag je Antrag ist unabhängig von der Anzahl der Schnellladepunkte auf 5 Mio. Euro begrenzt. Der für den Ladevorgang benötigte Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen. Beschaffung und Installation müssen innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgen. Die förderfähigen Ausgaben je Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, abhängig von der DC-Ladeleistung des Ladepunktes: 50-149 kW: 14.000 Euro (KMU) bzw. 7.000 Euro (GU); > 150 kW: 30.000 Euro (KMU) bzw. 15.000 Euro (GU). Der Auftrag darf erst nach Bewilligung erteilt werden. Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mind. zwei Jahre ab Inbetriebnahme im Eigentum des Unternehmens bleiben. Eine Kombination mit weiteren Fördermitteln ist nicht zulässig.
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