Die Anschaffung von Nutzfahrzeugen mit batterie- oder brennstoffzellenelektrischem Antrieb gemäß § 2 Nummer 2 und EMoG der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, sowie die Anschaffung der von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Plug-in-Hybrid) und Oberleitungs-Verbrenner-Hybridfahrzeuge gemäß § 2 Nummer 3 EMoG der EG-Fahrzeugklasse N3.
Nutzfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse N mit Straßenzulassung. Dies umfasst Kraftfahrzeuge, die vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegt und gebaut sind. Sie werden in drei Klassen unterteilt:
- Klasse N1: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen
- Klasse N2: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens 12 Tonnen
- Klasse N3: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen
Die Förderung des Projekts richtet sich an Unternehmen des privaten Rechts, Gebietskörperschaften, kommunale Unternehmen, Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine. Bei kommunalen Eigenbetrieben ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune berechtigt den Antrag zu stellen.
Die Projektförderung erfolgt als Anteilfinanzierung und wird auf der Grundlage der antriebsbedingten Investitionsmehrausgaben berechnet. Die Förderung erschließt sich aus der Differenz der Ausgaben die für ein Nutzfahrzeug mit klimaschonendem Antrieb nötig sind, zu einem vergleichbaren Nutzfahrzeug mit konventionellem Diesel-Antrieb der Schadstoffklasse Euro 6/ Euro VI. Zur Festlegung der Investitionsmehrausgaben ist dem Antrag auf Förderung ein Angebot über die Anschaffung eines konventionell angetriebenen Vergleichsfahrzeuges beizufügen.
1.Kumulierungsverbot: eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Förderung für denselben Fördergegenstand über den vorliegenden Aufruf zur Förderung oder den vorliegenden Aufruf sowie andere öffentliche Mittel ist nicht zulässig. Fahrzeugzubehör, welches nicht zu dem Lieferumfang des geförderten Fahrzeugs ab Werk gehört, fällt nicht unter das Kumulierungsverbot. Der Antragsteller ist verpflichtet offen zu legen, ob und inwieweit weitere Fördermittel für das Projekt beantragt und gewährt worden sind.
2. Förderung von Nutzfahrzeugen: Gefördert wird die Beschaffung von Neufahrzeugen. Die Fahrzeuge dürfen einmalig auf den Hersteller beziehungsweise den Händler zugelassen worden sein, dort aber eine maximale Laufleistung von 10.000 km nicht überschreiten. Das Fahrzeug darf in diesem Fall bei der Erstzulassung nicht gefördert worden sein. Die Umrüstung eines Diesel-Fahrzeug der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3, welches sich zur Zeit der Antragstellung bereits im Eigentum des/der Antragsteller/in befand, auf einen batterie- oder brennstoffzellenelektrischen Antrieb ist ebenfalls förderfähig.
3. Förderung von Tank- und Ladeinfrastruktur: Die Richtlinie bezieht sich auf betriebliche Tank- und Ladeinfrastrukturen und ist ausschließlich mit einer beantragten Fahrzeugförderung zuwendungsfähig. Es wird nur die Tank- und Ladeinfrastruktur gefördert, die zum Laden oder Tanken der beantragten Nutfahrzeuge notwendig ist. Die alleinige Förderung von Tank- und Ladeinfrastruktur ist nicht möglich.
Sie können die Förderung für klimafreundliche Nutzfahrzeuge online über die Plattform das BAG beantragen: Startseite - Antragsportal des BMVI (bund.de)
Die Frist zur Einreichung der Anträge auf Förderung von Nutzfahrzeugen und Tank und Ladeinfrastruktur nach Nummer 2.7 der Richtlinie KsNI sind ab dem 29. Juni bis zum 24.08.2022 elektronisch bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Bewilligungszeitraum für die Anträge aus Förderung von Nutzfahrzeugen beläuft sich auf 12 Monate. Für die beantragte Tank- und Ladeinfrastruktur auf 24 Monate jeweils ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides.