BMG für die Berechnung der zu entrichtenden Steuer bei einem Elektroauto (Anschaffung zw. 01.07.2024 und 31.12.2030):
- 25 % des BLP (bei einem BLP bis 70.000 €)
- 50 % des BLP (bei einem BLP über 70.000 €)
BMG für die Berechnung der zu entrichtenden Steuer bei einem Plug-in-Hybriden:
50 % des BLP, wenn
- der CO2-Ausstoß je zurückgelegtem Kilometer 50 Gramm nicht überschreitet (a) oder
- das Fahrzeug mindestens 80 Kilometer am Stück rein elektrisch fahren kann
- und zudem eine externe Ladebuchse hat.
Von diesen Bemessungsgrundlagen wird jeweils 1 % als geldwerter Vorteil versteuert.
Wichtig: Egal ob Neuwagen oder Gebrauchter, maßgeblich ist immer das Datum der Anschaffung!
Beispielrechnung: So lässt sich der geldwerte Vorteil ermitteln.
Angenommen der BLP des E-Autos beträgt 50.777,30 €. Die Arbeitsstelle ist 20 km vom Wohnort entfernt.
Bitte beachten Sie, dass wir keine steuerliche Beratung durchführen – bei Fragen wenden Sie sich an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.
(a) Ab 01. Januar 2025 ergibt sich aus Änderungen der relevanten EU-Verordnung eine neue Berechnung der CO2 - Werte für Plug-in Hybridfahrzeuge. Durch die Veränderung des sogenannten Nutzfaktors („Utility Factor“), die realitätsnähere Verbrauchswerte ermöglichen soll, erhöhen sich die relevanten CO2 -Werte. Diese sind in den mitgelieferten, fahrzeugindividuellen CoC-Papieren enthaltenen.