Mercedes-Benz EQS Limousine

E-AUTO, HYBRID, VERBRENNER
ALS DIENSTWAGEN:
DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT
WISSEN.

Mit der steigenden Nachfrage nach Elektromobilität sind Elektro-Dienstwagen keine Seltenheit mehr. Aber was bedeutet das eigentlich für die NutzerInnen? Wie versteuert man sein Fahrzeug überhaupt? Und wer zahlt für den Strom, der zum Aufladen benötigt wird? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Ihren elektrisch betriebenen Dienstwagen.

E-DIENSTWAGEN: STEUERVORTEILE NUTZEN

Ebenso wie bei Verbrennern muss auch ein E-Dienstwagen versteuert werden. Aber: Mit der Wahl der umweltfreundlicheren Alternative gehen gleichzeitig Steuervergünstigungen einher. Doch wie viel Steuern müssen tatsächlich im Monat gezahlt werden?

Privatnutzung

Den E-Dienstwagen auch privat fahren zu dürfen, ist ein Pluspunkt, allerdings gilt die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs als sogenannter geldwerter Vorteil. Der geldwerte Vorteil erhöht zwar das monatliche Einkommen – jedoch nur rechnerisch, denn der Betrag dient als Grundlage zur Berechnung des Steuersatzes.

Das Gute ist, dass dieser bei Elektro- und Hybridautos deutlich geringer ausfällt als bei Benzinern und Dieselfahrzeugen.

 

Zunächst gilt es, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zu entrichtenden Steuer zu ermitteln.

Während die Bemessungsgrundlage (BMG) für die Berechnung des geldwerten Vorteils bei einem Verbrenner 100 % des Bruttolistenpreises (BLP) beträgt, zahlen E-Auto-Fahrer deutlich weniger.

BMG für die Berechnung der zu entrichtenden Steuer bei einem Elektroauto (Anschaffung zw. 01.01.2024 und 31.12.2030):

  • 25 % des BLP (bei einem BLP bis 70.000 €)
  • 50 % des BLP (bei einem BLP über 70.000 €)

BMG für die Berechnung der zu entrichtenden Steuer bei einem Plug-in-Hybriden:

50 % des BLP, wenn

  • der CO2-Ausstoß je zurückgelegtem Kilometer 50 Gramm nicht überschreitet oder
  • das Fahrzeug mindestens 60 Kilometer am Stück rein elektrisch fahren kann
  • und zudem eine externe Ladebuchse hat.

Hinweis: Ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2030 muss die elektrische Mindestreichweite 80 km betragen, um von den Steuervorteilen zu profitieren!

Von diesen Bemessungsgrundlagen wird jeweils 1 % als geldwerter Vorteil versteuert.

Wichtig: Egal ob Neuwagen oder Gebrauchter, maßgeblich ist immer das Datum der Anschaffung!

Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte

Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fließen in die Berechnung des geldwerten Vorteils mit ein. Hierbei gilt für alle Fahrzeugarten:

Geldwerter Vorteil = (0,03 % der BMG) x (Entfernung zw. Wohnung und Arbeit in km)

Für Elektro- und Plug-in-Hybrid-Dienstwagen bedeutet das: Dank der zuvor erwähnten niedrigeren Bemessungsgrundlage (1/4 bzw. 1/2 des BLP) muss auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit weniger versteuert werden als bei einem Verbrenner!

Beispielrechnung: So lässt sich der geldwerte Vorteil ermitteln.

Angenommen der BLP des E-Autos beträgt 50.777,30 €. Die Arbeitsstelle ist 20 km vom Wohnort entfernt.

Beispiel: Reines Elektroauto

Bruttolistenpreis des Dienstwagens:

50.777,30 €

Auf volle 100 € abgerundet:

50.700,00 €

BMG = 25 % des BLP:

12.694,25 €

Geldwerter Vorteil Privatnutzung:

1 % der BMG = 126,9425 €

≈ 126,94 €

Geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte:

0,03 % der BMG x 20 km = 3,808275 €/km x 20 km = 76,1655 €

≈ 76,17 €

Zu versteuernder geldwerter Vorteil gesamt (gerundet):

126,94 € + 76,17 € = 203,11 €

Im Vergleich dazu: Beispielrechnung für einen PHEV zum selben BLP 

Bruttolistenpreis des Dienstwagens:

50.777,30 €

Auf volle 100 € abgerundet:

50.700,00 €

BMG = 50 % des BLP:

25.388,65 €

Geldwerter Vorteil Privatnutzung:

1 % der BMG = 253,89 €

Geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte:

0,03 % der BMG für 20 km = 7,617 €/km x 20 km =
152,332 €

≈ 152,33 €

Zu versteuernder geldwerter Vorteil gesamt (gerundet):

 253,89 € + 152,33 € = 406,22 €

Sollte Ihr vollelektrisches Wunschfahrzeug einen BLP von über 60.000 € haben, würde diese Rechnung ebenfalls als Beispiel dienen können.

Im Vergleich dazu: Beispielrechnung für einen Verbrenner zum selben BLP

Bruttolistenpreis des Dienstwagens:

50.777,30 €

Auf volle 100 € abgerundet:

50.700,00 €

BMG = 100 % des BLP:

50.777,00 €

Geldwerter Vorteil Privatnutzung:

1 % des BLP = 507,77 €

Geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte:

0,03 % des BLP für 20 km = 15,2331 €/km x 20 km =
304,662 €

≈ 304,66 €

Zu versteuernder geldwerter Vorteil gesamt (gerundet):

507,77 € + 304,66 € = 812,43 €

Konkret bedeutet das: Während die Fahrerin oder der Fahrer des Dienstwagens mit Verbrennungsmotor zusätzlich zum Bruttolohn 811,20 Euro versteuern muss, erhöht sich der Bruttolohn für die Fahrerin oder den Fahrer mit Elektro-Firmenwagen monatlich nur um 202,80 Euro. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil fällt somit beim Verbrenner deutlich höher aus als beim Elektro-Dienstwagen!

 

E-DIENSTWAGEN: ABRECHNUNG MIT DEM ARBEITGEBER

Wer seinen Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen privat nutzen möchte, kann das Fahrzeug bequem zu Hause laden. Das spart zwar Zeit und Aufwand, schlägt sich allerdings auch in der privaten Stromrechnung nieder.
 

Aber keine Sorge: Arbeitnehmer bleiben nicht auf den Kosten sitzen, sondern haben verschiedene Möglichkeiten, um die Stromkosten mit ihrem Arbeitgeber abzurechnen.

1. Option:
Monatliche Pauschale

Eine gute Lösung ist beispielsweise eine monatliche Pauschale. Hier wird nicht die genaue Strommenge dokumentiert, da vom Gesetzgeber keine Einzelnachweise verlangt werden. Der mögliche Höchstbetrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jeden Monat zahlt, hängt vom Fahrzeugtyp ab sowie davon, ob kostenfreie oder verbilligte Lademöglichkeiten am Arbeitsplatz vorhanden sind. Auch eine Ladekarte zählt als eine solche Lademöglichkeit. Kommt der Arbeitnehmer selbst für die Kosten auf, kann sich alternativ auch der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Fahrzeugs reduzieren.

Ein Überblick über die maximale Höhe der monatlichen Pauschale:

Fahrzeugtyp

Lademöglichkeit am Arbeitsplatz

Höhe der Pauschale

Elektroauto

nein

70 €

ja

 

30 €

Hybrid-Auto

nein

 

35 €

ja

15 €

2. Option: Wallbox mit integriertem Energiezähler

Kommt eine monatliche Pauschale nicht infrage, kann der geladene Strom kilowattstundengenau abgerechnet werden. Hierfür benötigt der Arbeitnehmer eine private Wallbox mit integriertem Stromzähler. Die Zahlung vom Arbeitgeber gilt als steuerfreier Auslagenersatz. Sofern der Arbeitgeber nicht auf eichrechtskonformes Laden besteht, genügt ein MID-zertifizierter Zähler. Gibt es keinerlei Vorgaben, reicht ein einfacher digitaler Zähler. Meist ist ein Internetanschluss erforderlich, um den Zählerstand abzurufen. Auch die Art der Datenübermittlung an den Arbeitgeber spielt bei der Wahl der Wallbox eine wichtige Rolle. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

Manuelle Übermittlung

Eine Möglichkeit ist, den Stromverbrauch der Wallbox manuell abzulesen und dem Arbeitgeber mitzuteilen, beispielsweise per E-Mail. Hierbei müssen keine weiteren Anforderungen an die Wallbox gestellt werden.

Automatische Übermittlung

Manche Wallboxen lassen sich direkt an das Abrechnungs-Backend des Arbeitgebers anschließen. Diese Ladestationen müssen unbedingt internet- bzw. mobilfunkfähig und mit dem aktuellen OCPP (ein Standard für die Kommunikation zwischen Wallboxen und Managementsystemen) ausgestattet sein.

3. OPTION: SEPARATER ENERGIEZÄHLER

Eine weitere Möglichkeit ist die Installation eines separaten Energiezählers. Über diesen kann der getankte Strom unabhängig vom Hausverbrauch gemessen werden. Zwar fallen hierbei für die Anschaffung des Geräts und die Installation Zusatzkosten an, allerdings muss die Wallbox selbst keine besonderen Anforderungen erfüllen.

Hintergrundwissen: Arten von Zählern

Mess- und eichrechtskonforme Zähler

Das Mess- und Eichrecht gilt für die verschiedensten Arten von Messgeräten wie etwa Waagen, Wasserzähler oder eben auch Ladestationen. Die Eichrechtskonformität wird dabei durch eine Eichung festgestellt. Im Bereich Elektromobilität sorgt das Mess- und Eichrecht für eine einheitliche Abrechnung und ermöglicht zudem, dass die Messdaten und die Abrechnung abgespeichert und geprüft werden können.

MID-zertifizierte Zähler

MID bezeichnet die europäische Messgeräterichtlinie “Measuring Instruments Directive”. Sie beschreibt Anforderungen für bestimmte Arten von Messgeräten. Mit Erfüllung sämtlicher Anforderungen und einer entsprechenden Konformitätserklärung bedarf es keiner Ersteichung. Damit dürfen MID-konforme Zähler in vielen Fällen auch zur Abrechnung eingesetzt werden.

Aber: Für öffentliche Ladestationen sollte unbedingt ein mess- und eichrechtskonformer Zähler verwendet werden.

Einfacher Zähler

Diese Art der Messung erfüllt keinerlei rechtliche Ansprüche. Sie wird vor allem zum Monitoring für den Eigengebrauch eingesetzt.

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