MAUTGEBÜHREN FÜR LKW IN DEUTSCHLAND.
ÄNDERUNGEN IN 2023 und 2024.

Seit 2005 gibt es in Deutschland eine Mautgebühr für Lkw, die vor allem den Erhalt und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur finanzieren soll. In 2023 ist die Straßenbenutzungsgebühr bereits gestiegen und auch in 2024 wird es Neuerungen geben. 

Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst. In unserem Überblick erfahren Sie, warum die Mautgebühr erhöht wurde, zu wann und wen es betrifft.

1. Dezember 2023 

Die sogenannte CO₂-Maut wurde eingeführt. Diese resultiert aus einer neuen Wegekostenrichtlinie der EU. Ab Dezember 2023 wird somit ein CO₂-Aufschlag erhoben; wie hoch dieser ist, hängt davon ab, wie viel Kohlenstoffdioxid ein Fahrzeug ausstößt. Für die Ermittlung des CO₂-Aufschlags wird das Fahrzeug daher in eine der fünf CO₂-Emissionsklassen zugeordnet.

Außerdem ist zu beachten, dass seit dem 1. Dezember 2023 nicht mehr das zulässige Gesamtgewicht (zGG) entscheidend ist, sondern die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm). Mit Einführung der CO₂-Maut sollte daher die CO₂-Klasse sowie die technisch zulässige Gesamtmasse für jedes Fahrzeug individuell geprüft werden.

DIE FÜNF CO₂-EMISSIONSKLASSEN:

  • CO₂-Emissionsklasse 1: Dieselfahrzeuge mit geringer CO₂-Emission; Fahrzeuge ohne CO₂-Wert
  • CO₂-Emissionsklasse 2: Dieselfahrzeuge mit sehr geringer CO₂-Emission
  • CO₂-Emissionsklasse 3: Dieselfahrzeuge mit besonders geringer CO₂-Emission
  • CO₂-Emissionsklasse 4: Plug-in-Hybridfahrzeuge mit ausreichend Batteriekapazität
  • CO₂-Emissionsklasse 5: Emissionsfreie Fahrzeuge (ZEV)

Allgemein kann gesagt werden, dass für Fahrzeuge der CO₂-Emissionsklasse 1-4 zusätzlich zur bisherigen Maut ein CO₂-Mautaufschlag erhoben wird. Die Klassen 1 bis 3 unterscheiden sich dabei kaum. Fahrzeuge der CO₂-Emissionsklasse 5 (ZEV) bleiben bis Ende 2025 komplett von der Lkw-Maut befreit.


1. Januar 2024

Bisher waren Erdgas betriebene Lkw (CNG/LNG) von der Maut befreit – das wird sich zum 1. Januar 2024 ändern. Auch hier wird eine Zuordnung in die jeweilige Schadstoffklasse vorgenommen.

 

1. Juli 2024 

Alle Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen sind ab dem 1. Juli 2024 bei der Benutzung von Bundesfernstraßen mautpflichtig. Ausnahmen sind hierbei emissionsfreie Fahrzeuge, die eine technisch zulässige Gesamtmasse von 4,25 Tonnen nicht überschreiten – diese Fahrzeuge sind dauerhaft von der Maut ausgeschlossen. Emissionsfreie Nutzfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 4,25 Tonnen sind bis zum 31. Dezember 2025 von der Maut befreit. Von der Mautpflicht über 3,5 Tonnen befreit sind außerdem sogenannte Handwerkerfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen.

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