DAMIT SIE IMMER ZUVERLÄSSIG
UND SCHNELL ANS ZIEL KOMMEN.
HYUNDAI MOBILITÄTSGARANTIE.
IHR SERVICE RUND UM DIE UHR. 

Servicenummer für Soforthilfe
Inland: 069 380 767 214
Ausland: 0049 69 380 767 214

Im Notfall sind wir rund um die Uhr für Sie da. Denn der HYUNDAI Mobilitätsgarantie steht ein europaweites Netz an Notfall-Servicecentern zur Verfügung.

Was tun Sie im Notfall?

Sollten Sie bei einer Panne Hilfe benötigen, setzen Sie sich bitte umgehend unter der folgenden Nummer mit der HYUNDAI Mobilitätsgarantie in Verbindung:

Inland: 069 380 767 214

Ausland: 0049 69 380 767 214

Wir stehen Ihnen Tag und Nacht, rund um die Uhr zur Verfügung. Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, möchten wir Sie bitten, die folgenden Informationen bereit zu halten:

  • Pannenstandort des Wagens
  • Telefonnummer, unter der Sie erreichbar sind
  • Modell
  • Fahrzeug-Identifikationsnummer
  • Kennzeichen des Wagens
  • Erstzulassungsdatum
  • Beschreibung des Problems
  • Kilometerstand

Die HYUNDAI Mobilitätsgarantie steht Ihnen bei einer Fahrzeugpanne rund um die Uhr, die ganze Woche über, mit ihrem schnellen und guten Pannendienst zur Verfügung. Im Rahmen der geltenden Versicherungsbedingungen, die Sie dieser Broschüre entnehmen können, führt erfahrenes, mehrsprachiges Personal alle erforderlichen Maßnahmen für Sie durch. Um die HYUNDAI Mobilitätsgarantie in Anspruch nehmen zu können, bitten wir Sie, keine anderweitigen Vereinbarungen zu treffen, bevor Sie die HYUNDAI Mobilitätsgarantie informiert haben und diese die Einwilligung durch Vergabe einer Aktennummer erteilt hat.

Geltungsbereich

Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich /mit Korsika, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien und Nordirland mit Inseln, Republik Irland, Island, Italien (mit Inseln), Kroatien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Nordmazedonien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Osterreich, Polen, Portugal, (Festland), Republik San Marino, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien (Festland, Balearen, Karnaren, Ceuta und Melilla), Tschechien, Türkei, Ungarn, Staat der Vatikanstadt, Zypern.

Begriffsbestimmungen

Berechtigter (Versicherte Person)

Hierunter ist der Eigentümer des gedeckten Fahrzeugs, der eingetragene Halter, der berechtigte Fahrer sowie alle berechtigten Mitreisenden zu verstehen.

Gedecktes Fahrzeug

(Der Begriff beinhaltet alle in der Bundesrepublik Deutschland verkauften Fahrzeugen mit folgenden Anforderungen: Höchstens 9 Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz), Höchstbreite 2.55 m, Hochstlänge (einschließlich Anhänger) 16 m, Höhe max. 3 20 m, Höchstgesamtgewicht 3.500 kg.

 

Panne

Unter » Panne« wird das plötzliche und unvorhergesehene-Versagen des gedeckten Kraftfahrzeugs während der Deckungsdauer verstanden, wie der Ausfall der Elektrik oder mechanischer Teile, das zu einem sofortigem Liegenbleiben des Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen führt und auf einen Fall zurückzuführen ist, der den Voraussetzungen eines technischen Garantiefalles entspricht oder entsprechen würde. Gleiches gilt, wer die Fahrt aus oben genannten Gründen vom Wohnsitz aus überhaupt nicht erst angetreten werden kann. Darunter fallen auch Pannen die auf Marderbiss oder technisch bedingten Reifendefekt (z.B. durch Materialermüdung) zurückzuführen sind.

Bei selbstverschuldeten Pannen, wie Kraftstoffmangel, Falschbetankung entladene Batterie, Verlust, Defekt, Bruch oder Einschließen des Schlüssels im Auto, ist nur die Pannenhilfe vor Ort und das Abschleppen nach einer erfolglosen Pannenhilfe gedeckt. Bei sicherheitsrelevanten Defekten wie z.B. an Sicherheitsgurten, Scheibenwischern (abgebrochen, Defekt), Richtungsanzeigern oder Front- und Heckleuchten ist die Pannenhilfe vor Ort gedeckt.

Pannenhilfe / Abschleppen

 

Pannenhilfe vor Ort

Kann nach einer Panne die Fahrt mit dem Fahrzeug nicht angetreten oder fortgesetzt werden, sorgt die HYUNDAI Mobilitätsgarantie - wenn möglich - für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an dem Schadensort und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.

Abschleppen nach erfolgloser Pannenhilfe

Sollte die Pannenhilfe vor Ort nicht erfolgreich sein, so wird das Fahrzeug, einschließlich Anhänger, Gepäck und Ladung, bis zum nächstgelegenen HYUNDAI Service-Partner (Reparaturwerkstatt) geschleppt. Die Kosten für den Abschleppvorgang sind von der HYUNDAI Mobilitätsgarantie gedeckt.

Die nachfolgenden Leistungen erfordern einen Abschleppvorgang als Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme.

Weiterfahrt/Heimreise/Hotelkosten

Kann das Fahrzeug nicht innerhalb von 2 Stunden ab Eintreffen beim HYUNDAI Service-Partner (Reparaturwerkstatt) wieder instandgesetzt werden, trägt die HYUNDAI Mobilitätsgarantie für alle Berechtigten folgende Kosten: Eine Zugfahrkarte: 1. Klasse oder, sollte die Zugfahrt länger als 6 Stunden dauern, ein Flugticket Economy Class für die Weiterreise zum ursprünglichen Zielort oder die Rückreise zum Wohnort des Fahrers. Ereignet sich die Panne in einer Entfernung von mehr als 100 km vom Zulassungsort und kann die Fahrbereitschaft des gedeckten Fahrzeugs nicht am Schadenstag wieder hergestellt werden, übernimmt die HYUNDAI Mobilitätsgarantie von dem Tag des Schadenereignisses an bis zum Abschluss der Instandsetzung die Kosten für Hotelübernachtungen bis zu maximal 3 Tagen innerhalb Deutschlands und bis zu 7 Tagen in den anderen europäischen Ländern des Geltungsbereiches bis zu einem Höchstbetrag von € 90,- inkl. MwSt. pro Person und Übernachtung.

Mietwagen

Ist das gedeckte Fahrzeug für mehr als 2 Stunden ab Eintreffen beim HYUNDAI Service-Partner (Reparaturwerkstatt) fahruntüchtig, organisiert die HYUNDAI Mobilitätsgarantie für die Dauer der Fahruntüchtigkeit des gedeckten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug der Kompaktklasse oder kleiner - wann immer möglich der Marke HYUNDAI- für maximal 5 Kalendertage.

Unfallhilfe / Bergen

Die HYUNDAI Mobilitätsgarantie organisiert die Pannenhilfe vor Ort oder das Abschleppen des Fahrzeugs im Falle eines Unfalls, einschließlich Anhänger, Gepäck und Ladung bis zum nächstgelegenen HYUNDAI Service-Partner (Reparaturwerkstatt). Kommt das Fahrzeug aufgrund eines Unfalls von der Straße ab, organisiert die HYUNDAI Mobilitätsgarantie die Bergung des Fahrzeugs bis zu einem Höchstbetrag von € 200,- inkl. MwSt. Die Leistung Bergen ist auf den Einsatz leichter Bergungsmittel beschränkt. "Der Nutzer des Ersatzfahrzeugs ist für die Erfüllung der Bedingungen der Autovermietung verantwortlich, z. B. Hinterlegung einer Kaution per Kreditkarte.

Abholung des reparierten Fahrzeugs

10 Nach Abschluss der Reparaturarbeiten im Falle einer Panne übernimmt die HYUNDAI Mobilitätsgarantie ein Zugticket 1. Klasse oder, sollte die Zugfahrt länger als 6 Stunden dauern, ein Flugticket Economy Class, damit der Berechtigte oder eine durch ihn benannte Person das gedeckte Fahrzeug am Reparaturort abholen kann. Alternativ ist eine kostenneutrale Verrechnung möglich, z.B. mit einem Taxi.

Fahrtkosten/Kurzfahrten

Ist das gedeckte Fahrzeug für mehr als 2 Stunden ab Eintreffen beim HYUNDAI Service-Partner (Reparaturwerkstatt) fahruntüchtig, übernimmt die HYUNDAI Mobilitätsgarantie die Kosten für Kurzfahrten (z.B. eine Taxifahrt zum Bahnhof) der Insassen zu dem Ort, an dem weitere Serviceleistungen in Anspruch genommen werden können, bis zu einem Höchstbetrag von € 30,- inkl. MwSt. je Schadensfall.

Ersatzteilversand ins Ausland

Sollten die für die Reparatur des Fahrzeugs im Ausland notwendigen Ersatzteile vor Ort nicht verfügbar sein, organisiert die HYUNDAI Mobilitätsgarantie den Versand der benötigten Ersatzteile, einschließlich der Zollformalitäten, zu der reparierenden Werkstatt und übernimmt die hierfür anfallenden Frachtkosten. Eventuelle Ersatzteilkosten und Zollgebühren trägt der Berechtigte. Diese Leistung wird nicht erbracht wenn die Panne am ausländischen Wohnort des Berechtigten eintritt.

Fahrzeugverschrottung im Ausland

Gilt das Fahrzeug nach einer Panne/Unfall im Ausland als wirtschaftlicher Totalschaden, organisiert die HYUNDAI Mobilitätsgarantie auf Wunsch die Verschrottung des Fahrzeugs einschließlich eventueller Zollformalitäten, Transport und Zwischenlagerungen. Gegebenfalls kann auch grenzüberschreitender Transport ins Nachbarland notwendig sein. Alle hierfür anfallenden Zollgebühren werden von der HYUNDAI Mobilitätsgarantie übernommen. Andere Kosten trägt der Berechtigte

Einschränkungen der Mobilitätsgarantie

1. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug genutzt hat.

2. Ausschlüsse:

a) Versicherungsschutz wird nicht gewährt, wenn der Schaden durch:

  • höhere Gewalt, Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufstand, Terrorismus, Streik, Beschlagnahme, behördlichen Zwang, behördliche Untersagung, Explosion von einem Gegenstand, nukleare und radioaktive Einwirkung und Naturkatastrophen entsteht,
  • Beteiligung an einer Motorsportveranstaltung und den dazugehörigen Übungsfahrten entsteht, eine Panne oder einen Unfall an der Ladung (Gepäck) entsteht,
  • einen Defekt an einem Anhänger am Fahrzeug entsteht oder durch einen Defekt am Fahrzeug an einem Anhänger entsteht,
  • Brand (nicht durch Fahrzeugteile bedingt), Diebstahl oder Vandalismus entsteht,
  • eine wiederholte Nichtbehebung eines Fehlers entsteht, die der Berechtigte zu vertreten hat,
  • den Einbau von einem Ersatz- oder Zubehörteil entsteht, das nicht vom Hersteller für dieses Fahrzeug genehmigt ist, einen nicht technischen Defekt entsteht.

b) Versicherungsschutz wird nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder eine dritte Partei eine der Dienstleistungen organisiert, die im Leistungsumfang der HYUNDAI Mobilitätsgarantie enthalten sind, ohne zuvor die Zustimmung der HYUNDAI Mobilitätsgarantie einzuholen. In diesen Fällen stellt die HYUNDA/ Mobilitätsgarantie den Kontakt zum HYUNDAI Service-Partner her oder organisiert die Hilfe auf Selbstzahlerbasis.

c) Alle Kosten, die normalerweise vom Berechtigten zu zahlen sind, wie z.B. Kraftstoff, Versicherung oder Straßenbenutzungsgebühren (im Falle eines Mietwagens), sind von der HYUNDAI Mobilitätsgarantie nicht gedeckt.

d) Im Falle einer selbstverschuldeten Panne oder nach einem Unfall ist nur die Pannenhilfe vor Ort und das Abschleppen nach einer erfolglosen Pannenhilfe über die HYUNDAI Mobilitätsgarantie gedeckt. Gilt nicht für Reifendefekt und Marderbiss.

e) Für Mietwagen gilt der gesamte Leistungsumfang, es sei denn, die sog. Sekundärleistungen (Leistungsumfang des Versicherungsschutzes mit Ausnahme der Leistungen Pannenhilfe und Abschleppen) sind bereits durch einen anderen Assistanceschutz abgedeckt.

f) Für Fahrschulfahrzeuge sowie Taxis gilt der gesamte Leistungsumfang. Die Leistung Mietwagen bezogen auf diese Fahrzeuge steht aber nur zur Verfügung, wenn die Leistung für eine private Nutzung geltend gemacht wird, d.h. die Leistung Mietwagen kann nicht abgerufen werden im Falle der gewerblichen Nutzung dieser Fahrzeuge (Fahrschulfahrzeuge und Taxis).

g) Die Leistungen Mietwagen, Hotelkosten und Weiterfahrt/Heimreise können grundsätzlich nicht miteinander kombiniert werden. Nur im Ausnahmefall und nach vorheriger Freigabe durch die HYUNDAI Mobilitätsgarantie ist aufgrund besonderer Umstände eine Kombination dieser Leistungen möglich.

h) Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Einkommensverluste.

Obliegenheiten des Begünstigten im Schadensfall

1) Der Berechtigte hat bei Eintritt des Schadensfalles diesen unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen.

2) Der Berechtigte hat dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und diejenigen Informationen, die seinerseits erforderlich sind, damit die versicherte Leistung organisiert werden kann, dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.

3) Verletzt der Berechtigte eine Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Berechtigte zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Berechtigte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

 

Versicherer

ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München