Zum 1. Dezember 2023 wird eine CO₂-Differenzierung der Lkw-Maut eingeführt. Gleichzeitig ist für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse nicht mehr das zGG, das zulässige Gesamtgewicht, (Fahrzeugschein-Feld F.2) ausschlaggebend, sondern die tzGm, die technisch zulässige Gesamtmasse (Fahrzeugschein-Feld F.1).
Werkseitig mit CNG-/LNG-Antrieb ausgerüstete Lkw der Euro-Schadstoffklasse 6 werden im Januar 2024 mautpflichtig.
Ab 1. Juli 2024 gilt die Maut auf Bundesfernstraßen für Lkw mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen.
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